ForsideBøgerKrupp 1812-1912

Krupp 1812-1912

Forfatter: Friedrich Krupp

År: 1912

Forlag: Friederik Krupp A. G.

Sted: Essen-Ruhr

Sider: 447

UDK: St.f. 061.5(43)Kru

Zum 100 Jährigen Bestehen Der Firma Krupp Und Der Gusstahlfabrik Zu Essen-Ruhr

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 notwendig gewordenen Einlchränkungen ift diefes kollegiale Syftem bis heute infoweit beibehalten worden, als die Verantwortung für die Gefchäftslage im allgemeinen noch immer dem Geramtkollegium obliegt. Die nächften Abfchnitte des Generalregulativs befchäftigen fich mit den RefTorts und den Betrieben. Sämtliche Werke und Etablifle- ments der Firma zerfallen in RefForts, d. h. Gruppen von Fabrikations- und Verwaltungs- zweigen. Jedes Reffort leitet ein allein für dasfelbe verantwortlicher Oberbeamter als RefTortchef. Diefer Coll überall nachfehen, prüfen und anregen, die Verwaltung und den Betrieb überwachen, das beftehende Gut erhalten, neues BefTeres Ichaffen und ent- wickeln und endlich die DiCziplin wirkfam ausüben. Deshalb muß er (ich mit befonderer Sorgfalt davor bewahren, fich in untergeordnete Detailarbeit zu verlieren, vielmehr Coll er fich ftets den Blick für das Ganze und defTen Leitung frei halten. Der Verkehr der einzelnen Redbrts untereinander und mit der Prokura foll in der Regel durch die Redbrtchefs erfolgen. Diefe haben die Prokura ftets von dem Stand ihres Redorts in Kenntnis zu erhalten und die laufenden Gefchäfte durch Befprechung mit der Prokura zu erledigen. Bei derÀnftellung von Betriebsführern undMeifternhat derRefTortchef mit- zuwirken. Die ReHorts zerfallen in verrchiedeneVerwaltungs-oder Betriebsabteilungen bzw.Werkftätten. An der Spitze einer jeden fteht der dem RefTortchef verantwortliche Betriebsführer oderVorfteher, welcher den Betrieb in der durch die Praxis und durch die Anordnungen der Firma und des RelTortchefs feftgeftelltenWeife zu leiten hat. Der Betriebsführer hat dem RefTortchef über den Betrieb und jedes dieWerkftatt betreffende erhebliche Vorkommnis regelmäßig Bericht zu erftatten. Er ftellt für feine Werkftatt die nötigen Meifter, Auffeher und Schreiber mit Genehmigung des RelTortchefs an. Ebenfo nimmt er die Arbeiter an, wobei dem RefTortchef die Genehmigung der Lohn-und anderer Akkordbedingungen zufteht. ferner hat der Betriebsführer das Recht der Entladung der Arbeiter. Durch Meifter oder Auf feher allein darf weder Annahme noch EntlafTung von Arbeitern erfolgen. Die im regelmäßigen Betriebe vorkommenden Anordnungen hat der Betriebsführer felbftändig zu treffen, nur wenn es fich um größere Verfuche oder be- deutende Änderungen in den Betriebseinrichtungen oder Fabrikationsmethoden han- delt, ift beim RefTortchef Antrag zu (teilen, der unter Llmftänden eine BerchlußfalTung der Prokura zu veranlaflen hat. Der Betriebsführer haftet dafür, daß ohne eine gründliche Unterfuchung auf Fehlerlofigkeit keine Produkte oder Fabrikate in feineWerkftatt ein- geführt werden oder diefelbe verlafTen. Den Anordnungen des Betriebsführers hat das gefamte Perfonal der Werkftatt, Meifter wie Arbeiter, unbedingt Folge zu leiften. Die Redbrtchefs werden jedes Umgehen der Betriebsführer durch ein unmittelbares Ein- greifen in den Betrieb vermeiden. Sie folien (ich aber um fo forgfältiger überzeugen, daß jeder an feiner Stelle die ihm obliegende Schuldigkeit tut, damit Fehler und Unordnungen vermieden werden und dem Einreißen von Mißbräuchen rechtzeitig vorgebeugt wird. Auch über das Vertreterwefen enthält das Regulativ eine Reihe grundlegender Be- ftimmungen, die noch heute in Kraft find. Die Vertretung der Firma im In-und Auslande war bei Erlaß des Generalregulativs fchon in weitem Umfang ausgebaut. Ihre Anfänge, befonders in Frankreich und England, find im Zufammenhang mit der Entwicklung der Fabrik in den 40er und 50er Jahren behandelt worden. Hier bleibt nur über die weitere Ausbreitung des Vertreterwefens einiges zu Gagen. Die Parifer Vertretung wurde nach 195