Krupp 1812-1912
Forfatter: Friedrich Krupp
År: 1912
Forlag: Friederik Krupp A. G.
Sted: Essen-Ruhr
Sider: 447
UDK: St.f. 061.5(43)Kru
Zum 100 Jährigen Bestehen Der Firma Krupp Und Der Gusstahlfabrik Zu Essen-Ruhr
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notwendig gewordenen Einlchränkungen ift diefes kollegiale Syftem bis heute infoweit
beibehalten worden, als die Verantwortung für die Gefchäftslage im allgemeinen noch
immer dem Geramtkollegium obliegt. Die nächften Abfchnitte des Generalregulativs
befchäftigen fich mit den RefTorts und den Betrieben. Sämtliche Werke und Etablifle-
ments der Firma zerfallen in RefForts, d. h. Gruppen von Fabrikations- und Verwaltungs-
zweigen. Jedes Reffort leitet ein allein für dasfelbe verantwortlicher Oberbeamter als
RefTortchef. Diefer Coll überall nachfehen, prüfen und anregen, die Verwaltung und den
Betrieb überwachen, das beftehende Gut erhalten, neues BefTeres Ichaffen und ent-
wickeln und endlich die DiCziplin wirkfam ausüben. Deshalb muß er (ich mit befonderer
Sorgfalt davor bewahren, fich in untergeordnete Detailarbeit zu verlieren, vielmehr
Coll er fich ftets den Blick für das Ganze und defTen Leitung frei halten. Der Verkehr
der einzelnen Redbrts untereinander und mit der Prokura foll in der Regel durch die
Redbrtchefs erfolgen. Diefe haben die Prokura ftets von dem Stand ihres Redorts in
Kenntnis zu erhalten und die laufenden Gefchäfte durch Befprechung mit der Prokura
zu erledigen. Bei derÀnftellung von Betriebsführern undMeifternhat derRefTortchef mit-
zuwirken. Die ReHorts zerfallen in verrchiedeneVerwaltungs-oder Betriebsabteilungen
bzw.Werkftätten. An der Spitze einer jeden fteht der dem RefTortchef verantwortliche
Betriebsführer oderVorfteher, welcher den Betrieb in der durch die Praxis und durch
die Anordnungen der Firma und des RelTortchefs feftgeftelltenWeife zu leiten hat. Der
Betriebsführer hat dem RefTortchef über den Betrieb und jedes dieWerkftatt betreffende
erhebliche Vorkommnis regelmäßig Bericht zu erftatten. Er ftellt für feine Werkftatt die
nötigen Meifter, Auffeher und Schreiber mit Genehmigung des RelTortchefs an. Ebenfo
nimmt er die Arbeiter an, wobei dem RefTortchef die Genehmigung der Lohn-und anderer
Akkordbedingungen zufteht. ferner hat der Betriebsführer das Recht der Entladung der
Arbeiter. Durch Meifter oder Auf feher allein darf weder Annahme noch EntlafTung von
Arbeitern erfolgen. Die im regelmäßigen Betriebe vorkommenden Anordnungen hat der
Betriebsführer felbftändig zu treffen, nur wenn es fich um größere Verfuche oder be-
deutende Änderungen in den Betriebseinrichtungen oder Fabrikationsmethoden han-
delt, ift beim RefTortchef Antrag zu (teilen, der unter Llmftänden eine BerchlußfalTung der
Prokura zu veranlaflen hat. Der Betriebsführer haftet dafür, daß ohne eine gründliche
Unterfuchung auf Fehlerlofigkeit keine Produkte oder Fabrikate in feineWerkftatt ein-
geführt werden oder diefelbe verlafTen. Den Anordnungen des Betriebsführers hat das
gefamte Perfonal der Werkftatt, Meifter wie Arbeiter, unbedingt Folge zu leiften. Die
Redbrtchefs werden jedes Umgehen der Betriebsführer durch ein unmittelbares Ein-
greifen in den Betrieb vermeiden. Sie folien (ich aber um fo forgfältiger überzeugen, daß
jeder an feiner Stelle die ihm obliegende Schuldigkeit tut, damit Fehler und Unordnungen
vermieden werden und dem Einreißen von Mißbräuchen rechtzeitig vorgebeugt wird.
Auch über das Vertreterwefen enthält das Regulativ eine Reihe grundlegender Be-
ftimmungen, die noch heute in Kraft find. Die Vertretung der Firma im In-und Auslande
war bei Erlaß des Generalregulativs fchon in weitem Umfang ausgebaut. Ihre Anfänge,
befonders in Frankreich und England, find im Zufammenhang mit der Entwicklung der
Fabrik in den 40er und 50er Jahren behandelt worden. Hier bleibt nur über die weitere
Ausbreitung des Vertreterwefens einiges zu Gagen. Die Parifer Vertretung wurde nach
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