ForsideBøgerKrupp 1812-1912

Krupp 1812-1912

Forfatter: Friedrich Krupp

År: 1912

Forlag: Friederik Krupp A. G.

Sted: Essen-Ruhr

Sider: 447

UDK: St.f. 061.5(43)Kru

Zum 100 Jährigen Bestehen Der Firma Krupp Und Der Gusstahlfabrik Zu Essen-Ruhr

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Side af 456 Forrige Næste
ausgebaut, insbefondere die Leiftungen wefentlich erweitert worden. Verheirateten Kran- ken wurde für Kinder unter 15 Jahren neben dem Krankengeld ein Zufchuß (Kinder- geld) gegeben, und den Llnfallverle^ten wurde ein Zufchuß zum Krankengeld gefiebert, fo daß der Verlebte zwei Drittel feines Lohnes erhielt. Ferner wurde eine Familienarzt- kaffe errichtet, welche den Angehörigen der Kaffenmitglieder in Krankheitsfällen freie ärztliche Behandlung gewährte. Seit 1885 unterliegt die KrankenkafTe der Gußftahlfabrik den reichsgefetjlichen Be- ftimmungen über die Krankenverficherung; fie ift eine BetriebskrankenkafTe im Sinne desKrankenverficherungsgefe^es. Die über den Rahmen des Gefe^es hinausgehenden fog. Mehrleiftungen wurden eine Zeitlang durch eine befondere Krankenunterftü^ungs- kaffe gewährt, die aber feit 1904 mit der KrankenkafTe wieder vereinigt ift. Die Kaffe erhebt zurzeit als Beitrag 4,5 Proz. des Lohnes, Co weit derfelbe 5 M. für den Arbeitstag nicht überfteigt. In ihren Leiftungen geht fie erheblich über das hinaus, was das Gefe^ als Regelleiftungen feftfetjt. Sie gewährt vom Beginn der Krankheit an ärztliche Be- handlung, Arznei und Heilmittel; bei Erwerbsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 60 Proz. des Lohnes, gegebenenfalls ein Kindergeld als Zufa^krankengeld bis zu 15 Proz. des Lohnes. Diefe Unterftü^ungen werden 26 Wochen gewährt; folche Mitglieder, welche der Kaffe bereits 6 Monate angehört haben, erhalten die Krankenunterftü^ung, wenn Wiederherftelkmg der Arbeitsfähigkeit zu leichter Arbeit zu erwarten ift, bis zum Ablauf der 39.Woche, fowie darüber hinaus freie ärztliche Behandlung und Arznei bis zum Ablauf der 52.Woche. Erwerbsunfähigen Mitgliedern kann der Vorftand einen Zufchuß zu den Koften von Badekuren Cowie von Heilftättenbehandlung gewähren. Für Familienangehörige der KafTenmitglieder wird freie ärztliche Behandlung in allen Krankheitsfällen und notwendige Geburtshilfe durch einen der KaHenärzte geleiftet. In Todesfällen der Mitglieder, der Ehefrauen und der Kinder der Mitglieder wird Sterbe- geld gewährt. Das Mitglieder-Sterbegeld beträgt das Dreißigfache des für die Berechnung des Krankengeldes maßgebenden Arbeitsverdien ftes, das Sterbegeld für die Ehefrau zwei Drittel des für das Mitglied feftgeftellten Sterbegeldes, das Kinder-Sterbegeld ift nach dem Alter abgeftuft, es beträgt zwilchen 10 und 35 M. — Zur Ergänzung der Leiftungen der KrankenkafTe beftehen noch befondere Stiftungen bei der Firma, deren Erträgniffe dem Vorftand der KrankenkafTe zur Linderung in Notfällen zur Verfügung ftehen, namentlich können Barunterftü^ungen in Krankheitsfällen von fechswöchiger und längerer Dauer gewährt werden. Von den am 31. Dezember 1911 der Kaffe angehörenden 35400 Perfonen waren 25800 mit dem gefe^lichen Höchftlohn von 5 M. verfichert. Ein fo verfichertes Mit- glied bezieht bei Krankheit ein Krankengeld von 3 M. täglich, ein Familienvater mit drei Kindern 3,75 M. Etwa 20000 Verficherte haben (ich noch Nebenkaffen angelchlonen, von denen Zufchußkrankengeld bis zu 3 M. für den Tag gezahlt wird, fo daß Kranken- geldbezüge von mehr als 6 M. keine Seltenheit find. Im Jahre 1911 haben die Mitglieder 1342000M., die Firma670000 M. an Beiträgen geleiftet Für Behandlung durch Ärzte und Heildiener, für Arznei, Heilmittel undVerbandftoffe, an Sterbegeld und an Kur- undVer- pflegungskoften in Krankenan ftalten wurden gleichzeitig 907000 M. aufgewandt. An Krankengeld hat die KafTel222000 M. gezahlt. Die Firma befiel ein eigenes Krankenhaus, 208