Rheinhard´s Ingeneur Kalender

Forfatter: A. Rheinhard

År: 1882

Forlag: J.F. Bergmann

Sted: Weisbaden

Sider: 180

UDK: 625.70

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Zuschlags-Gebühr für Telegramme. Die Eisenbahn-Tele- graphen-Aemter sind berechtigt, für das Telegramm zu den tarifmässigen Gebühren einen Zuschlag von 20 Pfg., sowie für jedes vou ihnen bestellte Telegramm ein Bestellgeld von 20 I’fg. zu erheben. Bei den Telegrammen jedoch, welche ausschliesslich mit dem Bahn- Telegraphen befördert werden, darf nur das Bestellgeld von 20 Pfg. zur Erhebung kommen. Gebühi'en-Quittung. Ueber die erhobenen Gebühren wird dem Aufgeber auf sein Verlangen amtlich eine Gebühren-Quittung ertheilt, wofür ein Zuschlag von 20 Pfg. zu entrichten ist. Dringende Privat-Telegramme. Gegen Bezahlung der drei- fachen Geb Ihr eines gewöhnlichen Tolegrammes von gleicher Länge kann der Aufgeb :r eine Bevorzugung seines Telegramms in der Beförderung er- langen, also Gruudtaxe GO I’fg. und Worttaxo 15 I’fg. Er hat dies Ver- langen durch das Wort „dringend“ (urgent) oder das Zeichen „D“ vor der Adresse auszudrücken. Solche dringende Telegramme werden mit Vorrang vor den übrigen Pri v a t-Telegrammen befördert. Empfangs-Anzeigen. Der Aufgeber eines Telegramms kann ver- langen, «ass inm die Zeit, zu welcher das Telegramm seinem Correspon- denten zugestellt worden ist, sofort nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Die Gebühr hierfür im deutschen Verkehr beträgt 70 Pfg. Telegramme mit Vergleichung1. Wenn sich der Aufgeber eine erhöhte Sicherheit verschaffen will, dass sein Telegramm ohne Fehler befördert wird, so kann er dio Vergleichung desselben verlangen, und zwar durch den der Adresse voranzustellonden Vermerk „collationirt“ oder „TC“. ... Die Gebühr für dieses Vorfahren beträgt die Hälfte derjenigen für das Telegramm selbst, wobei jedoch im inländischen Verkehr Bruch- theile von 5 Pfg. für volle 5 Pfg. gerechnet worden. Telegramm-Abschriften. Der Aufgeber und der Adressat sind berechtig“ sich beglaubigte Abschriften sowohl der von ihnen aufgegebe- iien, als der an sie ausgehändigten Telegramme ausfertigen zu lassen. Für jede Abschrift bis zu 100 Worten sind 40 Pfg. zu entrichten. Vermittelung- von Baarzahlung-en durch den Tele- graphen. Es können: 1) innerhalb des deutschen Reiches und im Verkehr mit Luxemburg und der Insel Helgoland bis zum Be- trage von.........................................400 Mark, 2) im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz bis zum Betrage von.............................. 200 l’rcs. 3) im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien bis zum Betrage von.................................. 375 « Einzahlungen auf Postanweisungen telegraphisch vermittelt werden, falls sich am Aufgabe- und am Adressorte ein öffentliches Telegraphen-Amt befindet. Der Aufgeber zahlt den Betrag auf gewöhnliche Postanweisung bei der Ortspost- oder Telegraphen-Anstalt ein, wobei er das Verlangen aus- spricht, dass die Anweisung auf telegraphischem Wege erfolgen soll und gleichzeitig diejenigen Angaben macht, welche er seinem Corresponden- ten sonst noch mittheilen will. Nachsenden von Telegrammen. Befindet sich der Empfänger eines Telegramms nicht mehr um Bestimmungsorte, so kann ihm dasselbe innerhalb der Grenzen Europa’s nach dem neuen Aufenthaltsorte, welcher bei Bestellung des Telegramms in der angegebenen Wohnung des Em- pfängers etwa mitgetheilt wird, nachgesandt werden. Die Gebühren werden vom Adressaten erhoben. Zurückziehung' und Unterdrückung. Telegramme, welche den Telegraphen-Aemtern zur Beförderung übergeben sind, können nur auf schriftlichen Antrag dos Aufgebers, nach erfolgter Legitimation desselben, zurückgezogen oder unterdrückt werden. Unbestellbarkeit von Telegrammen wird amtlich gemeldet und dem Aufgeber gegen 30 Pfg. Gebühren mitgethoilt, wenn aus der Unterschrift dieser mit genügender Sicherheit zu ersoheu ist Aus dem Auslande beträgt diese Gebühr 30 oder 40 Pfg.