Rheinhard´s Ingeneur Kalender

Forfatter: A. Rheinhard

År: 1882

Forlag: J.F. Bergmann

Sted: Weisbaden

Sider: 180

UDK: 625.70

Søgning i bogen

Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.

Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.

Download PDF

Digitaliseret bog

Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.

Side af 340 Forrige Næste
Nach Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederland, Rumänien, Schwe- den, Schweiz beträgt die Eilbestellgebühr 25 Pfg., nach Serbien 30 Pfg. Packet- und Werthsendungen. Packete werden bis zum Ge- wichte von 50 Kilo befördert. Denselben muss eine Post-Packetadresse beigegeben sein. Eine ausreichende Versiegelung ist nur bei Werth- aendungen erforderlich. Bas Porto beträgt bis 5 Kilo auf 10 Meilen 25 Pfg., über 10 Meilen 50 Pfg., über 5 Kilo für jedes weitere Kilo bis 30 Meilen 5 Pfg., über 10—20 Meilen 10 Pfg., über 20—50 Meilen 20 Pfg., über 50—100 Meilen 30 Pfg., über 100—150 Meilen 40 Pfg., über 150 Meilen 50 Pfg. Nach der Schweiz, Dänemark, Belgien und Niederland kosten 5 Kilo 80 Pfg., nach Frankreich 3 Kilo 80 Pfg. Frankirungszwang. Briefe mit Werthangabe (Gold, Papiergeld, Werthpapiere) müssen mit haltbarem Umschlag versehen und ausreichend versiegelt sein. Das Maximalgewicht darf nur 250 Gramm betragen. Das Porto beträgt ohne Unterschied des Gewichts auf 10 Meilen 20 Pfg.. für alle weiteren Ent- fernungen 40 Pfg. Für Werth-Packete und Geldbriefe wird äusser vorstehendem Porto eine Versicherungsgebühr erhoben, welche für je 300 Mark oder einen Theil davon 5 Pfg., mindestens jedoch 10 Pfg. beträgt. Unfraukirte bis 5 Kilo schwere Packete und Werthbriefe erleiden einen Zuschlag von 10 Pfg. Versendung von Briefen mit Werthpapieren (Kassenscheinen) ist zulässig nach: Belgien, Dänemark und Colonieu, Egypten, Frankreich nebst Colonien, Helgoland, Italien, Luxemburg, Niederland, Norwegen, Portugal und Colonien, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, Schweiz (auch nach Griechenland, Montenegro und Türkei über Oesterreich- Ungarn). Taxe und Höhe der zu versendenden Werthbeträge bei der Post zu erfragen. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, bei Versendung von Geldbeträgen von Postanweisungen Gebrauch zu machen, bezüglich Ausstellung der Postanweisungen nach dem Auslände (Angabe der Münzrechnung etc.) Erkundigung bei der Postanstalt einziehen. Als Zuschlag filr Sperrgut wird die Hälfte des Porto’s mehr erhoben. Bei Verlust von gewöhnlichen Packeten werden 3 Mark für '/? Kilo vergütet, desshalb Werthangabe zu empfehlen. Zolldeclarationen sind erforderlich nach sämmtlichen nicht zum deutschen Reiche gehörigen europäischen Ländern (excl. Dänemark, Helgoland, Luxemburg), sodann nach sämmtlichen überseeischen Län- dern. Nach der Schweiz bei Sendungen von */a Kilo an. Wegen Be- schaffenheit und Abfassung der Zolldeclarationen Erkundigung bei der Postanstalt einzielien. Notizen über die Benutzung des Telegraphen. Reichs- und Eisenbahn-Telegraphen-Aemter. Die Dienst- stellen, bei denen die zu befördernden Telegramme aufgeliefert werden müssen, sind: 1) die Reichs -Telegrap h en-Aemter; 2) die Eis enbahn - T el egr ap h en-Aeinter. Die letzteren dürfen jedoch, wenn sich ein Reichs-Telegraphen- Amt am Orte befindet, Telegramme nur von solchen Personen annehmen, welche mit den Zügen ankommen, abreisen oder durch- reisen. Es empfiehlt sich daher, die Telegramme, wenn irgend möglich, bei einem Keichs-Telegraphen-Amt aufzugeben, namentlich, da die Eisenbahn- Telegraplien-Aemter berechtigt sind, für das Telegramm 20 Pfg, mehr zu erheben, als das Telegramm bei den Beiclis-Tolegraphen-Aenitern kostet. Annahme von Telegrammen durch die Bahnposten. Die Bahuposten sind ermächtigt, so lange sie im deutschen Reichs-Tclegraphen- Gebiete sich befinden, Telegramme anzunehinen. Diese Telegramme sind von dem Aufgeber mit Post-Freimarken zu frankiren; sie können auf ein Stück Papier, ein Telegramm-Formular oder eine Postkarte geschrieben werden. In letzterem Falle ist das Wort „Postkarte“ auszustreicheu und „Telegramm“ hinzuschrcibon. Annahme von Telegrammen durch die Telegraphen- boten und Landbriefträg’er zulässig gegen Zuschlagsgebühr von je 10 Pfg.