Rheinhard´s Ingeneur Kalender
Forfatter: A. Rheinhard
År: 1882
Forlag: J.F. Bergmann
Sted: Weisbaden
Sider: 180
UDK: 625.70
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Nach Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederland, Rumänien, Schwe-
den, Schweiz beträgt die Eilbestellgebühr 25 Pfg., nach Serbien 30 Pfg.
Packet- und Werthsendungen. Packete werden bis zum Ge-
wichte von 50 Kilo befördert. Denselben muss eine Post-Packetadresse
beigegeben sein. Eine ausreichende Versiegelung ist nur bei Werth-
aendungen erforderlich.
Bas Porto beträgt bis 5 Kilo auf 10 Meilen 25 Pfg., über 10 Meilen
50 Pfg., über 5 Kilo für jedes weitere Kilo bis 30 Meilen 5 Pfg., über
10—20 Meilen 10 Pfg., über 20—50 Meilen 20 Pfg., über 50—100 Meilen
30 Pfg., über 100—150 Meilen 40 Pfg., über 150 Meilen 50 Pfg.
Nach der Schweiz, Dänemark, Belgien und Niederland
kosten 5 Kilo 80 Pfg., nach Frankreich 3 Kilo 80 Pfg. Frankirungszwang.
Briefe mit Werthangabe (Gold, Papiergeld, Werthpapiere) müssen
mit haltbarem Umschlag versehen und ausreichend versiegelt sein. Das
Maximalgewicht darf nur 250 Gramm betragen. Das Porto beträgt ohne
Unterschied des Gewichts auf 10 Meilen 20 Pfg.. für alle weiteren Ent-
fernungen 40 Pfg.
Für Werth-Packete und Geldbriefe wird äusser vorstehendem Porto
eine Versicherungsgebühr erhoben, welche für je 300 Mark oder einen
Theil davon 5 Pfg., mindestens jedoch 10 Pfg. beträgt.
Unfraukirte bis 5 Kilo schwere Packete und Werthbriefe erleiden
einen Zuschlag von 10 Pfg.
Versendung von Briefen mit Werthpapieren (Kassenscheinen) ist
zulässig nach: Belgien, Dänemark und Colonieu, Egypten, Frankreich
nebst Colonien, Helgoland, Italien, Luxemburg, Niederland, Norwegen,
Portugal und Colonien, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, Schweiz
(auch nach Griechenland, Montenegro und Türkei über Oesterreich-
Ungarn). Taxe und Höhe der zu versendenden Werthbeträge bei der
Post zu erfragen.
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, bei Versendung von Geldbeträgen
von Postanweisungen Gebrauch zu machen, bezüglich Ausstellung der
Postanweisungen nach dem Auslände (Angabe der Münzrechnung etc.)
Erkundigung bei der Postanstalt einziehen.
Als Zuschlag filr Sperrgut wird die Hälfte des Porto’s mehr erhoben.
Bei Verlust von gewöhnlichen Packeten werden 3 Mark für '/? Kilo
vergütet, desshalb Werthangabe zu empfehlen.
Zolldeclarationen sind erforderlich nach sämmtlichen nicht zum
deutschen Reiche gehörigen europäischen Ländern (excl. Dänemark,
Helgoland, Luxemburg), sodann nach sämmtlichen überseeischen Län-
dern. Nach der Schweiz bei Sendungen von */a Kilo an. Wegen Be-
schaffenheit und Abfassung der Zolldeclarationen Erkundigung bei der
Postanstalt einzielien.
Notizen über die Benutzung des Telegraphen.
Reichs- und Eisenbahn-Telegraphen-Aemter. Die Dienst-
stellen, bei denen die zu befördernden Telegramme aufgeliefert werden
müssen, sind:
1) die Reichs -Telegrap h en-Aemter;
2) die Eis enbahn - T el egr ap h en-Aeinter.
Die letzteren dürfen jedoch, wenn sich ein Reichs-Telegraphen-
Amt am Orte befindet, Telegramme nur von solchen Personen
annehmen, welche mit den Zügen ankommen, abreisen oder durch-
reisen.
Es empfiehlt sich daher, die Telegramme, wenn irgend möglich, bei
einem Keichs-Telegraphen-Amt aufzugeben, namentlich, da die Eisenbahn-
Telegraplien-Aemter berechtigt sind, für das Telegramm 20 Pfg, mehr zu
erheben, als das Telegramm bei den Beiclis-Tolegraphen-Aenitern kostet.
Annahme von Telegrammen durch die Bahnposten. Die
Bahuposten sind ermächtigt, so lange sie im deutschen Reichs-Tclegraphen-
Gebiete sich befinden, Telegramme anzunehinen.
Diese Telegramme sind von dem Aufgeber mit Post-Freimarken
zu frankiren; sie können auf ein Stück Papier, ein Telegramm-Formular
oder eine Postkarte geschrieben werden. In letzterem Falle ist das Wort
„Postkarte“ auszustreicheu und „Telegramm“ hinzuschrcibon.
Annahme von Telegrammen durch die Telegraphen-
boten und Landbriefträg’er zulässig gegen Zuschlagsgebühr von
je 10 Pfg.